Abfindungszahlungen bei Kündigungen
Ein Abfindungsanspruch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer nicht automatisch zu. Nur in den Fällen, in denen der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darauf hinweist, dass bei Verstreichenlassen der Klagefrist dem Arbeitnehmer eine Abfindung zustehen soll entsteht der Abfindungsanspruch dann nach Ablauf der dreiwöchigeen Klagefrist. (§1a KSchG)
Eine andere Möglichkeit des direkten Abfindungsanspruches des Arbeitnehmers liegt dann vor, wenn dieser in einem Sozialplan festgeschrieben ist, der für den Betrieb entweder per Betriebsvereinbarung oder kraft tariflicher Regelng gilt.
In allen anderen Fällen kommt man zu einem Abfindungsanspruch nur über die Kündigungsschutzklage. Im Rahmen des Klageverfahrens einigen sich die Parteien dann häufig auf einen Abfindungsbetrag und die Kündigung wird dann vom Arbeitnehmer anerkannt. Die Höhe der Abfindung richtet sich in erster Linie nach der Beschäftigungszeit, die der Arbeitnehmer im Betrieb zurück gelegt hat.Als Faustformel gilt, dass pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt gezahlt wird. Hat also der Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen von 5000 € im Monat und ist er 10 Jahre im Betrieb beschäftigt wäre die Ausgangslage für eine Verhandlung über die Abfindung ein Betrag von 25000 € (10 Bruttomonatsgehälter : 2=25000 €) In der Praxis spielt oftmals eine entscheidenede Rolle für die Abfindung, wie hoch das Prozessrisiko für den Arbeitgeber ist. Um so geringer seine Chancen sind, die Kündigung bei Gericht duchzusetzen, um so größer wird seine Bereitschaft sein sich auf eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer einzulassen.
Als Arbeitnehmer ist es wichtig, zunächst einmal stringent das Klageziel der Kündigungsschutzklage zu verfolgen und nicht zu früh zu signalisieren, dass man es eigentlich auf eine Abfindungszahlung abgesehen hat. Die Sache erfordert also viel Fingerspitzengefühl. Die Abfindungszahlung wird weniger besteuert als eine reguläre Gehaltszahlung.