Special Strafrecht 

 

Im Rahmen der Veranstaltungsreihe "Sonntag im Fliesenschön" der Ökumenischen Akademie Gera wurde ich am 15.11.2020 zum Strafrecht in Deutschland befragt. Hier ist das Video dazu: https://youtu.be/UrqqON2-pes .


Als Strafverteidiger bearbeite ich sämtliche Gebiete des Strafrechts.
Am meisten bin ich im Bereich des Strafrechts im Betäubungsmittelstrafrecht, im Sexualstrafrecht, im Verkehrsstrafrecht, im Kapitalstrafrecht und im Jugendstrafrecht tätig. Desweiteren vertrete ich Sie auch als Nebenkläger, wenn Sie das Opfer einer Straftat geworden sind.
 
I.  Kapitalstrafrecht
In Kapitalstrafsachen geht es um Delikte, die gegen das Leben gerichtet sind.
Hier stehen ganz erhebliche Freiheitsstrafen im Raum. Bei Mord sieht der Gesetzgeber sogar die lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Sind Sie Beschuldigter in einem Kapitalstrafverfahren, sollten Sie mich zeitnah kontaktieren.
Es ist besonders wichtig frühzeitig im Ermittlungsverfahren als Strafverteidiger tätig zu werden, denn dann besteht die Chance, dass man beispielsweise den Tatvorwurf des Totschlages oder Mordes entkräften kann und dann nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge ermittelt wird.  Das kann im Ergebnis ganz erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß haben. Als Ihr Strafverteidiger sorge ich auch dafür, dass Rechtsmittel gegen einen erlassenen Untersuchungshaftbefehl eingelegt werden.

II. Betäubungsmittelstrafrecht
Auch das Betäubungsmittelstrafrecht hat für den Betroffenen ganz erhebliche Strafandrohungen.
Es ist hier besonders wichtig frühzeitig auf das Ermittlungsergebnis Einfluss zu nehmen. So kann es beispielsweise entscheidend sein, dass man als Verteidiger klarstellt, dass Sie als Beschuldigter nicht gemeinsam mit anderen von dem Betäubungsmittelvorwurf betroffen sind oder, dass ein Betäubungsmittelgeschäft nicht mit dem Besitz einer Waffe einherging.
Ansonsten droht eine Mindestfreiheitsstrafe wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandel oder bandenmäßigen Betäubungsmittelhandel von 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Ein Verteidigungsansatz kann auch sein, dass die festgestellten Betäubungsmittel nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Dann entfällt eine Strafbarkeit.
Verurteilungen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechtes können auch negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben oder aber auch die Verkehrsbehörde auf den Plan rufen. Häufig leitet die Verkehrsbehörde ein Entzugsverfahren in Bezug auf die Fahrerlaubnis ein.
Es ist daher sehr wichtig den gegen Sie erhobenen Tatvorwurf zu entkräften, einmal wegen des drohenden Strafmaßes und zum anderen wegen der weiteren negativen Folgen in Bezug auf ihre Fahrerlaubnis und ihr Arbeitsverhältnis.
Als Ihr Verteidiger kümmere ich mich selbstverständlich auch um diese drohenden Nebenfolgen.

III. Sexualstrafrecht
Der Tatvorwurf eines Sexualdeliktes kann für den Betroffenen existenzvernichtende Wirkungen entfalten. Allein das Bekanntwerden eines solchen Verdachtes ist mit ganz erheblichen negativen Wirkungen verbunden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vorwurf auch in der Presse behandelt wird.
Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts werden den Ermittlungsbehörden  unzutreffende Sachverhalte mitgeteilt, die dann schnell auch zu freiheitsentziehenden Maßnahmen ( U-Haft) führen.
Als Ihr Verteidiger bemühe ich mich für Sie entlastende Tatsachen in das Verfahren einzuführen und wirke darauf hin, dass eine Sie belastende Aussage einer Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen wird.
Häufig stellt sich im Nachhinein heraus, dass belastende Aussagen zu Unrecht zu Protokoll gegeben wurden, oftmals aufgrund des Einflusses von anderen Personen.
Hier gilt es frühzeitig zu agieren, um zu vermeiden, dass eine Sie belastende Aussage zu Ihrer Verurteilung bzw. Inhaftierung führt.
Im Sexualstrafrechtsbereich kann ich auch frühzeitig einen sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich in die Wege leiten, was sich auf das Strafmaß sehr günstig auswirken kann.

IV. Verkehrsstrafrecht
Im Verkehrsstrafrecht setze ich mich dafür ein, dass ein gegen Sie erhobener strafrechtlicher Vorwurf zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft wird. Diese Möglichkeit besteht durchaus.
Die Tatbestände im Verkehrsstrafrecht sind sehr komplex und es bieten sich vielfältige Verteidigungsansätze, die es gilt frühzeitig im Verfahren zu ihren Gunsten geltend zu machen.
Viele Tatbestände im Verkehrsstrafrecht sehen als Nebenfolge den Entzug der Fahrerlaubnis vor.
Als Ihr Verteidiger setze ich mich dafür ein, dass diese für Sie sehr nachhaltige Rechtsfolge nicht eintritt.
Erfahrungsgemäß ist es sehr schwierig die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu erhalten, wenn selbige durch ein Strafgericht einmal entzogen wurde. Der Verwaltungsbehörde steht ein sehr weites Ermessen zu in Bezug auf die Frage, ob eine Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug neu erteilt wird oder nicht.

V. Jugendstrafrecht
Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren gilt zwingend das Jugendstrafrecht.
Für Beschuldigte im Alter zwischen 18 und 21 Jahren (Heranwachsende) gilt das Jugendstrafrecht fakultativ, d.h. es wird geprüft, ob in diesem Fall Erwachsenen-oder Jugendstrafrecht Anwendung findet.
Fallen Sie in die Altersgruppe der Heranwachsenden, so setze ich mich als Ihr Strafverteidiger dafür ein, dass in Ihrem Fall Jugendstrafrecht angewendet wird, denn dieses ist in den Rechtsfolgen wesentlich milder als das Erwachsenenstrafrecht.
So ist z.B. in Jugendsachen eine Freiheitsstrafe auf 10 Jahre begrenzt, auch wenn es sich z.B. um einen Totschlags-oder Mordvorwurf handelt.
Die Entscheidung für die Anwendung von Jugendstrafrecht ist also im Verfahren eine entscheidende Weichenstellung.

VI. Nebenklage und Adhäsionsverfahren
Bei bestimmten Delikten, insbesondere im Bereich von Körperverletzungen und Sexualstraftaten ist das Opfer nach dem Gesetz berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen.
Als Ihr Anwalt prüfe ich, ob in Ihrem Fall eine Anschlussberechtigung besteht und reiche den erforderlichen Antrag bei Gericht ein.
Wird Ihnen seitens des Gerichts der Status als Nebenkläger/in zuerkannt, können Sie im Verfahren alle prozessualen Rechte gegen den Schädiger geltend machen. Ich kann für Sie ferner meine Beiordnung als Ihr Nebenklägervertreter beantragen und dann für Sie alle Rechte in dem Verfahren für Sie geltend machen.
Es besteht ferner die Möglichkeit in dem Strafverfahren selbst auch zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz) gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Dazu kann ich für Sie den erforderlichen Adhäsionsantrag stellen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann hierfür auch Prozesskostenhilfe bewilligt werden

Kontaktieren Sie mich einfach, damit ich Ihnen die Details erklären kann. Hier ein interessanter Link zum Thema Strafrecht: https://youtu.be/UrqqON2-pes - ein Interview von mir im Rahmen einer Veranstaltungsreihe der Ökumenischen Akademie Gera. Befragt von meiner Mitarbeiterin gab ich diverse Informationen zu diesem Spezialgebiet von mir.